Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie (European Accessibility Act) um. Betroffen sind vor allem Webseiten und Apps, über die Verbraucher online kaufen, buchen oder Verträge abschließen können.
So hoch können Bußgelder der Marktüberwachungsbehörden bei Verstößen ausfallen — dazu kommt das Abmahnrisiko.
Der internationale Standard, an dem sich barrierefreie Webseiten messen lassen — bei uns in jedem Paket enthalten.
1Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie. Die Idee dahinter ist einfach: Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, sollen für alle Menschen nutzbar sein — auch für die rund 7,9 Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung in Deutschland und die vielen weiteren, die z. B. altersbedingt schlechter sehen oder eine Maus nicht präzise bedienen können.
Neu daran: Bisher galten Barrierefreiheits-Pflichten im Web fast nur für Behörden und öffentliche Stellen. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das erstmals auch für private Unternehmen — und zwar überall dort, wo online Geschäfte mit Verbrauchern gemacht werden.
2Wer ist betroffen — und wer nicht?
Hier lohnt sich Ehrlichkeit statt Panikmache, denn nicht jede Webseite fällt unter das Gesetz. Entscheidend ist der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" — vereinfacht: Kann ein Verbraucher über Ihre Webseite einen Vertrag anbahnen oder abschließen?
Typischerweise betroffen
- Online-Shops — jeder Verkauf an Verbraucher über die Webseite
- Online-Buchung & -Terminvereinbarung — z. B. Praxen, Salons, Werkstätten, Hotels mit Buchungsfunktion
- Online abschließbare Verträge — Mitgliedschaften, Abos, kostenpflichtige Reservierungen
- Bank-, Telekommunikations- und Verkehrsdienstleistungen sowie E-Books und deren Plattformen
Typischerweise nicht betroffen
- Reine Visitenkarten-Webseiten — Firma, Leistungen, Kontaktdaten, ohne Online-Abschluss
- Reine B2B-Angebote — das BFSG schützt Verbraucher, nicht Geschäftskunden
- Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen
Wichtig zu wissen: Auch wer formal nicht verpflichtet ist, profitiert von Barrierefreiheit — mehr erreichbare Kunden, bessere Bedienbarkeit für alle, und Suchmaschinen honorieren sauber strukturierte, zugängliche Seiten. Deshalb bauen wir jede Webseite standardmäßig barrierefrei, ohne Aufpreis.
3Der Selbsttest: drei Fragen
Beantworten Sie diese drei Fragen — dann wissen Sie in einer Minute, wo Sie stehen:
1. Können Verbraucher über Ihre Webseite etwas kaufen, buchen, reservieren oder einen Vertrag abschließen?
2. Haben Sie 10 oder mehr Beschäftigte — oder mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz?
3. Richtet sich das Angebot (auch) an Privatpersonen, nicht ausschließlich an Firmen?
Dreimal „Ja"? Dann fällt Ihre Webseite sehr wahrscheinlich unter das BFSG — und sollte jetzt geprüft werden. Bei „Nein" besteht formal meist keine Pflicht, Barrierefreiheit bleibt aber eine der besten Investitionen in Reichweite und Nutzerfreundlichkeit.Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine sorgfältig recherchierte Orientierungshilfe, aber keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall — etwa bei Grenzfällen wie Kontaktformularen mit Angebotsanfrage — hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt weiter.
4Was heißt „barrierefrei" konkret?
Maßstab ist der internationale Standard WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA (über die europäische Norm EN 301 549). Das klingt technisch, bedeutet in der Praxis aber vor allem gutes Handwerk:
- Ausreichende Kontraste — Texte bleiben auch bei Sehschwäche und Sonnenlicht lesbar
- Bedienung ohne Maus — alles ist per Tastatur erreichbar, mit sichtbarem Fokus
- Verständlich für Vorlesesoftware — saubere Überschriften-Struktur, Alternativtexte für Bilder, korrekt beschriftete Formulare
- Flexible Darstellung — Inhalte funktionieren auch bei 200 % Zoom und auf kleinen Bildschirmen
- Keine Stolperfallen — Animationen respektieren Systemeinstellungen, nichts blinkt oder bewegt sich unkontrollierbar
- Verständliche Sprache — klare Texte statt Fachjargon, aussagekräftige Link-Beschriftungen
Dazu kommt für betroffene Unternehmen eine Informationspflicht: In den AGB oder auf der Webseite muss erklärt werden, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheits-Anforderungen erfüllt (oft „Erklärung zur Barrierefreiheit" genannt).
5Was droht bei Verstößen?
Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Sie können Nachbesserung verlangen, Angebote im Ernstfall untersagen und Bußgelder bis zu 100.000 € verhängen. Daneben besteht ein reales Abmahnrisiko durch Mitbewerber und Verbände — und der leisere, aber teurere Schaden: Kundinnen und Kunden, die Ihre Seite schlicht nicht bedienen können, kaufen woanders.
Realistisch betrachtet beginnen Behörden nicht mit der Höchststrafe, sondern mit einer Aufforderung zur Nachbesserung. Wer dann einen Plan vorweisen kann, steht deutlich besser da als jemand, der das Thema ignoriert hat.
6Was jetzt zu tun ist
Wenn Ihre Webseite betroffen ist
- Bestandsaufnahme: Prüfen (lassen), wo Ihre Seite heute steht — von Kontrasten über Tastaturbedienung bis zur Formular-Beschriftung
- Priorisieren: Zuerst die Wege, über die Kunden kaufen oder buchen — dort greift die Pflicht unmittelbar
- Sauber umsetzen: Barrierefreiheit gehört in Struktur und Code, nicht in ein nachträgliches Overlay-Plugin (dazu unten mehr)
- Erklärung ergänzen: Die Informationspflicht zur Barrierefreiheit in AGB oder Webseite aufnehmen
Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht
Dann ist das der ideale Zeitpunkt: Barrierefreiheit von Anfang an mitzubauen kostet einen Bruchteil dessen, was eine nachträgliche Sanierung kostet. Bei uns ist sie in jedem Paket enthalten — vom One-Pager ab 1.990 € bis zur Firmenwebseite, immer zum Festpreis und ohne Aufpreis für WCAG 2.1 AA.
7Häufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG auch für kleine Firmenwebseiten ohne Online-Shop?
In den meisten Fällen nein: Reine Visitenkarten-Webseiten ohne Online-Vertragsabschluss fallen formal nicht unter das Gesetz. Sobald aber online gebucht, bestellt oder ein Vertrag angebahnt werden kann, kann die Pflicht greifen. Und unabhängig davon lohnt Barrierefreiheit immer — mehr erreichbare Kunden und Vorteile bei Google inklusive.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder Plugin?
Nein. Nachträglich eingeblendete Overlay-Tools gelten in der Fachwelt als unzureichend, weil sie die eigentlichen Barrieren im Code nicht beheben — teils verschlechtern sie die Bedienung mit Vorlesesoftware sogar. Echte Barrierefreiheit entsteht in Struktur, Kontrast, Tastaturbedienung und sauberem HTML.
Was kostet eine barrierefreie Webseite?
Bei uns keinen Aufpreis: Jede Webseite wird standardmäßig nach WCAG 2.1 AA gebaut — ein One-Pager ab 1.990 € netto, eine Firmenwebseite ab 3.990 € netto, jeweils zum Festpreis. Die Details stehen auf der Paket-Übersicht.
Seit wann gilt das BFSG — und gibt es Übergangsfristen?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für betroffene Webseiten und Online-Shops greift die Pflicht seitdem für neu angebotene Dienstleistungen; längere Übergangsfristen bis 2030 betreffen nur bestimmte Bestandsfälle, etwa Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden.
Stand: Juli 2026 · Dieser Ratgeber wird bei Gesetzesänderungen aktualisiert.
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